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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 2N 13 76: Kantonsgericht

Der Versicherte, F.________, hatte einen Arbeitsunfall am 1. Juni 2002, der zu Verletzungen an der Hand, am Thorax und am Knie führte. Nach mehreren Operationen und Behandlungen traten im Oktober 2007 erneut Beschwerden am Knie auf. Trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen den behandelnden Ärzten und dem Versicherer wurde die Verbindung zwischen den neuen Symptomen und dem ursprünglichen Unfall bestritten. Letztendlich wurde die Ablehnung der Leistungsübernahme durch den Versicherer bestätigt, da der Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall nicht als wahrscheinlich angesehen wurde. Der Richter, M. Jomini, entschied zugunsten des Versicherers.

Urteilsdetails des Kantongerichts 2N 13 76

Kanton:LU
Fallnummer:2N 13 76
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 2N 13 76 vom 29.10.2013 (LU)
Datum:29.10.2013
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 101 Abs. 3 StPO. Akteneinsicht durch Dritte bei hängigem Strafverfahren.
Schlagwörter : Interesse; Anklage; Einsicht; Beschwerdegegner; Anklageschrift; Akten; Interessen; Gericht; Verfahren; Prozessordnung; Akteneinsicht; Erben; Einsichtnahme; Untersuchung; Verfahren; Geheimhaltung; Vorinstanz; Basler; Basel; Verfügung; Vorwürfe; ürden
Rechtsnorm:Art. 101 StPO ;Art. 102 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 393 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 88 VZG; Art. 153 SchKG, 1998

Entscheid des Kantongerichts 2N 13 76

Die Vorinstanz wies das Gesuch um Einsicht in die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

3.

Wurde ein Einsichtsgesuch eines Dritten gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beurteilt, handelt es sich um einen für den Dritten verfahrenserledigenden Entscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Schmutz, Basler Komm., Basel 2011, Art. 102 StPO N 6). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 15-17). ( )

4.1.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 3 StPO. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht, weswegen ihr Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Die Erben von X. hätten am 27. Juni 2012 bei einem ausserkantonalen Gericht gegen sie eine Zivilklage eingereicht. Sie machten geltend, X. sei ungerechtfertigt fristlos entlassen worden und forderten gestützt darauf einen Betrag von Fr. 371'393.50. Um im Prozess substantiiert behaupten zu können, dass X. als Stiftungsrat der Y.-Stiftung Pflichten verletzt habe (wovon aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner auszugehen sei), und um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte diesbezüglich nichts zutage gebracht, sei die Beschwerdeführerin dringend auf Einsicht in die Strafakten angewiesen. Das ausserkantonale Gericht habe mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Antrag auf Aktenbeizug unverständlicherweise abgewiesen. ( )

4.2.

Der Beschwerdegegner führt aus, die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden bestritten und seien Gegenstand eines separaten Verfahrens vor der Vorinstanz, welches nichts mit dem Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben von X. zu tun habe. Der Beizug von Akten aus einem nicht abgeschlossenen Strafverfahren sei als mögliches Beweismittel für einen Drittprozess nicht tauglich. ( )

4.3.

Aussenstehende Dritte können gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen. Auch der Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Strafund verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusV; SRL Nr. 262) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird doch in § 118 JusV auf Art. 101 StPO verwiesen.

Der Dritte muss somit ein Interesse an der Akteneinsicht nachweisen können. Die Strafprozessordnung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedoch braucht es kein rechtlich geschütztes Interesse; ein tatsächliches genügt. Die Strafprozessordnung anerkennt die Verfolgung des Zivilanspruchs grundsätzlich als ein schützenswertes Interesse, indem sie insbesondere dem Geschädigten die Möglichkeit des Adhäsionsprozesses und des entsprechenden Zugangs zu den Akten eröffnet. Entsprechend dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung liegt auch ein schützenswertes Interesse vor, wenn ein Dritter den Akteneinsichtsanspruch für die Verfolgung seines Zivilanspruchs in einem separaten Zivilverfahren nutzen möchte (Schenker/Hauser, Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung, in: Unternehmensstrafrecht und Produktsicherheit [Hrsg. Bühler/Killias], Zürich 2013, S. 113; a.M. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1263, der von Dritten ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse verlangt). Ein "anderes schützenswertes Interesse" kann auch beruflicher Art sein (Brüschweiler, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 101 StPO N 11). Ein schützenswertes Interesse ist nicht leichthin zu bejahen (Beschluss des Obergerichts Zürich UH110325 vom 16.3.2012 E. III/2.4 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Zu gewichten ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen. Allenfalls sind Verfahrensbeteiligte, deren Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen, vorgängig anzuhören (Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 23; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, S. 1162).

4.4.

Die Anklage enthält den Vorhalt, der die Hypothese bildet, welche die Staatsanwaltschaft durch die Untersuchungsergebnisse für beweisbar und strafbar hält. Der Inhalt der Anklage bildet das konzentrierte Endprodukt der Strafuntersuchung (Heimgartner/Niggli, Basler Komm., Basel 2011, Art. 324 StPO N 3 ff.). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Bei Mittäterschaft Teilnahme ist die Form der Beteiligung zu umschreiben (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 325 StPO N 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält die Anklageschrift strafrechtlich noch nicht beurteilte Vorwürfe. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sondern sie macht geltend, sie brauche die Anklageschrift, um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte nichts zutage gebracht. In der Klage vor dem ausserkantonalen Gericht werde nämlich behauptet, die verdächtige Tat sei im Strafverfahren nicht bewiesen worden. In der Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner dürfte ausgeführt sein, was die Ermittlungen gegen X. ergeben hätten, da davon auszugehen sei, dass X. und der Beschwerdegegner die Taten gemeinsam verübt hätten. Da das Strafverfahren gegen X. eingestellt wurde und die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner auch Ermittlungsergebnisse der Strafuntersuchung betreffend X. enthält, welche die Beschwerdeführerin für den von den Erben von X. gegen sie eingeleiteten hängigen Zivilprozess vor dem ausserkantonalen Gericht braucht, ist ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner zu bejahen. Die Beurteilung der Frage, wie diese Anklageschrift, welche strafrechtlich noch nicht rechtskräftig beurteilte Vorwürfe enthält, beweisrechtlich zu würdigen ist, obliegt dem ausserkantonalen Gericht.



4.5.

Weiter ist zu prüfen, ob der Einsichtnahme überwiegende öffentliche private Interessen entgegenstehen (vgl. oben E. 4.3). In der angefochtenen Verfügung werden keine öffentlichen Interessen genannt, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen würden. Die Akteneinsicht führt insbesondere zu keiner Verzögerung der Durchführung des Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat angeboten, vor Ort Einsicht in dieses Dokument zu nehmen, falls eine Zusendung von Kopien nicht möglich sei. Der Einsichtnahme entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung werden auch nicht private Interessen des Beschwerdegegners genannt, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen würden. Der Beschwerdegegner macht ein persönliches Interesse an der Geheimhaltung noch nicht beurteilter Sachverhalte geltend. Es bestehe die Gefahr, dass er beruflich wie privat Schaden erleide, ohne dass in der Sache ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Der Beschwerdegegner hat ein persönliches Interesse an der Geheimhaltung. Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen sind in der Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner jedoch nicht enthalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch Anzeigestellerin ist und aufgrund des arbeitsrechtlichen Prozesses eine besondere Sachnähe besteht. Gesamthaft gesehen überwiegen deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsicht.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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